ZÜCHTERPRÄMIE zum Überdenken an Prämierungsveranstaltungen
Aufwendungsersatz kann allen Mitgliedern des Vereins zustehen
Kürzlich habe ich einen Vereinsvorsitzenden gefragt: Was sind DEINE Gründe, Dich diesem, doch manchmal nervenaufreibenden, aber auf jeden Fall immer Zeit kostenden Ehrenamt zu widmen. Erst hat er mich ja etwas verwundert angeschaut. Dann aber hat er gelächelt und gesagt:
„Ich brauche keine fünf Gründe. Ich habe einen einzigen. Und der lautet: Aus Idealismus und es macht mir Spaß, etwas für andere Menschen zu bewegen – und damit für mich!“
Ich fand diese Antwort schlichtweg Klasse. Und so ungeheuer zutreffend. Denn Hand aufs Herz:
Das Amt kann einen manchmal ganz schön erschüttern. Wenn Mitglieder (auch Vorstände) Böses unterstellen, obwohl man nur Gutes tun möchte. Wenn Behörden Steine in den Weg legen, statt sie auszuräumen. Wenn immer mehr verlangt wird und immer weniger gegeben … Doch diese Freude daran, etwas zu bewegen, für andere UND für sich – die sollten Sie sich nicht nehmen lassen. Komme was da wolle. Es gibt nicht nur Freunde auf der Welt.
Aber ein Amt wie Ihres – das ist selten!

Aufwendungsersatz könnte allen Mitgliedern (z.B. zeitaktive Züchter/Bernhardinerhalter für/zu „Prämierungsveranstaltungen“) des Vereins zustehen. Haben aktive Mitglieder, die sich für den Verein engagieren, Anspruch auf Aufwendungsersatz?
Eine Frage, die öfter hinter verschlossenen Türen gestellt wird.
Die Antwort: NEIN.
ABER:
Haben Sie eine entsprechende Regelung getroffen, steht allen Mitgliedern des Vereins eine Erstattung von Aufwendungen zu. Es empfiehlt sich, dies in der Satzung zu regeln Grundsätzlich genügt aber auch ein rechtsgültiger Vorstandsbeschluss, der den Mitgliedern durch Protokoll, Aushang usw. bekannt gemacht wurde. Interessant für die Mitglieder (und den Verein) ist dies vor allem dann, wenn der Betrag rückgespendet wird. Doch Achtung: Spenden müssen immer freiwillig erfolgen.
Auf Grund der „Freiwilligkeit“ der Rückspende sollten Sie die Modalitäten genau besprechen und mündlich festzulegen.
Wenn Sie in der Satzung die Grundlage für Aufwandentschädigungen schaffen wollen, empfiehlt sich folgende Formulierung:

„§ … Aufwendungsersatz“
1. Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Aufwendungen für eigene Auslagen, die im Rahmen der Tätigkeiten für den Verein entstanden sind.
2. Hierbei sind grundsätzlich die steuerlichen Vorgaben zu Höhe und Anlass bei Fahrt- und Reisekosten zu beachten, auch begrenzt auf die aktuellen steuerlichen Pauschal- und Höchstbeträge. Ein Aufwendungsersatzanspruch besteht zudem z. B. für Telekommunikationskosten, Portokosten und alle weiteren im Interesse des Vereins verauslagten Beträge/Aufwendungen.
3. Ansprüche können innerhalb eines Jahres nach der Entstehung geltend gemacht werden, solange im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist.
ANMERKUNG:
Wie auch aus der Vergangenheit betreibe ich gerne offene sachbezogene Kritik. Bei einem Verein jedoch bei dem man diese Kritik nicht üben darf, bedeutet es Stillstand, wird gar rückläufig. Wie schon mehrfach betont, bin ich kein Gegner eines Vereins. Dass Hundesport bzw. auch das Züchten zwar der Sport des kleinen Mannes, jedoch nicht des kleinen Geldbeutels widerspiegelt, weiss jeder aktive Hundehalter. Zukunftsdenkend- und weisend sollten immer diejenigen (nachweislich rassedienlich Aktiven), die, wie oben angekündigt, einen Aufwendungsersatz erhalten. Entsprechende Variationsmöglichkeiten wurden bereits bekannt gegeben. Ein Vereinsdenken wie das aus der Vergangenheit von unterschiedlichen Amtsträgern den Mitgliedern vorzugaukeln, um sich in ihrer jahrelangen passiv verhaltenden (Verwaltungsexperten) Vereinspositionen zu behaupten, sollte nicht weiter die Realität sein.
