wie-wo-was-Satzungsänderung, Vereinsregister?
EINTRAGUNGSPFLICHT
Schließlich ist noch zu berücksichtigen, daß SATZUNGSÄNDERUNGEN und Vorstandsneuwahlen, soweit gesetzliche Vertreter betroffen sind, zum VEREINSREGISTER anzumelden sind.
Solange die SATZUNGSÄNDERUNG oder der neue Vorsitzende nicht in das Vereinsregister eingetragen sind, gilt im Verhältnis zwischen dem Verein und Nichtmitgliedern noch die BISHERIGE SATZUNG und das bisherige Vertretungsrecht des Vorsitzenden.
Wird also über Jahre versäumt, einen neuen Vorsitzenden auch eintragen zu lassen, dann muß eine Mitgliederversammlung, die endlich eine wirksame Wahl vornehmen soll, von dem noch eingetragenen Vorsitzenden einberufen werden, auch wenn dieser seit Jahren sein Amt nicht mehr ausübt.
Ist der frühere Vorsitzende verstorben und sind auch Stellvertreter nicht mehr vorhanden, muß das Amtsgericht einen Notvorstand bestellen. Dieser beruft dann eine Mitgliederversammlung ein und führt sie durch. Mit der Wahl eines neuen Vorsitzenden endet die Aufgabe des Notvorstands.
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geg. NACHLESEN
