Tierschutzverordnung
Tierschutzverordnung
Haltungsbedingungen nach Verordnungslage-Massnahmen der Vereine zu deren Umsetzung
Die neue Tierschutzhundeverordnung ist geboren und im Bundesgesetzblatt am 14. 05. 2001 erschienen. Sie tritt in Kraft gemaess § 14 am 01. 09. 2001. Sie ersetzt die Verordnung ueber das Halten von Hunden im Freien und gilt fuer alle Hundehalter und Besitzer.
Für uns als Verein empfiehlt es sich, diese Verordnung im Mitteilungsheft zu veroeffentlichen, versehen mit einem Kurzkommentar, dass im Allgemeinen diese Dinge durch die Mitglieder soweit beachtet und eingehalten werden und durch die Vereinsordnungen und die Satzung abgedeckt sind.
Besondere Aufmerksamkeit kommt dem § 2 zu, wobei im Absatz 2 festgelegt ist, dass grundsaetzlich Gruppenhaltung angesagt ist. Hierunter ist wohl aber nicht die Rudelhaltung zu verstehen, sondern eher (siehe § 6, Abs. 5) ist gemeint, dass wenn mehrere Hunde auf einem Grundstueck einzeln in Zwingern gehalten werden, die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben muessen.
Eine ganz besondere Beachtung verdient die Betreuungsperson. Als Bernhardinerleute wissen wir, dass der Hund, ein sehr soziales Wesen ist und daher ausreichend Umgang mit der Person und gegebenenfalls auch mit anderen Hunden haben muss. Dies kommt auch im § 2, Abs. 3 besonders zum Ausdruck.
Der § 3 der gewerbsmaessigen Zucht duerfte für uns von der Anzahl der Zuchthunde her (bis zu 10) wohl weniger in Frage kommen.
Der § 4 ueber Anforderungen ueber das Halten im Freien ist fuer uns nichts Neues
Wichtig ist im § 5 die Anforderung an das Halten in Raeumen. Der Absatz 1 ist dabei besonders wichtig, da naemlich genuegend Einfall von natuerlichem Tageslicht da sein muss, wobei wir davon ausgehen, dass genuegend Auslaufflaeche zur Verfuegung steht.
Bezogen auf die Zwingerhaltung im § 6 gilt fuer unsere Hunde die Bodenflaeche von 10 Quadratmetern, besser natuerlich mehr.
Der § 7 kommt fuer uns nicht in Frage, da die Anbindehaltung von uns sowieso abgelehnt wird.
Der § 8 stellt eigentlich nur klar, was wir sowieso betreiben.
Unter den § 11 fallen wir mit unserer Rasse nicht, da wir ja keine Aggressionszuechtung unserer Tiere betreiben
Abschließend ist zu bemerken, dass nach langem Kampf eine Tierschutzhundeverordnung entstanden ist, die durchaus nicht nur ihre Berechtigung hat, sondern auch vernuenftig ist.
Ohne die Mitglieder des VDH (AZG) waere dieses Werk in dieser Form nicht entstanden.
Wie jedes Gesetz wird dieses erst nach der Einfuehrung durch die taegliche Praxis, aber auch durch die Rechtssprechung mit Leben erfuellt und, wobei wir dem als Bernhardinerhundeleute gelassen entgegen sehen koennen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 21,
ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2001
ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2001
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Tierschutz – Hundeverordnung
Vom 2. Mai 2001
Vom 2. Mai 2001
Das Bundesministerium fuer Verbraucherschutz, Ernaehrung und Landwirtschaft verordnet jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zustaendigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. Maerz 1975 (BGBl. 1 S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. 1 S. 127) auf Grund des § 2a Abs. 1, des § 11 b Abs. 5 sowie des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. 1 S, 1105, 1818). von denen § 2a Abs. 1 Nr. 5. § 11 b Abs. 5 und § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. 1 S. 530) geaendert worden sind, nach Anhoerung der Tierschutzkommission:
§ 1
Anwendungsbereich
Anwendungsbereich
(1)
Diese Verordnung gilt fuer das Halten und Zuechten von Hunden (Canis lupus f. familiaris).
Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden
1. waehrend des Transportes,
2. waehrend einer tieraerztlichen Behandlung, soweit nach
dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an die Haltung notwendig sind,
3. bei einer Haltung zu Versuchszwecken im Sinne des § 7 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes oder bei Eingriffen oder Behandlungen zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10 a des Tierschutzgesetzes genannten Zwecken, soweit fuer den verfolgten wissen- schaftlichen Zweck andere Anforderungen an die Haltung unerlaesslich sind.
Diese Verordnung gilt fuer das Halten und Zuechten von Hunden (Canis lupus f. familiaris).
Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden
1. waehrend des Transportes,
2. waehrend einer tieraerztlichen Behandlung, soweit nach
dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an die Haltung notwendig sind,
3. bei einer Haltung zu Versuchszwecken im Sinne des § 7 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes oder bei Eingriffen oder Behandlungen zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10 a des Tierschutzgesetzes genannten Zwecken, soweit fuer den verfolgten wissen- schaftlichen Zweck andere Anforderungen an die Haltung unerlaesslich sind.
§ 2
Allgemeine Anforderungen an das Halten
Allgemeine Anforderungen an das Halten
(1) Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien ausserhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund haelt, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewaehren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.
(2) Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstueck haelt, hat sie grundsaetzlich in der Gruppe zu halten, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Von der Gruppenhaltung kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Art der Verwendung, dem Verhalten oder dem Gesundheitszustand des Hundes erforderlich ist. Nicht aneinander gewoehnte Hunde duerfen nur unter Aufsicht zusammengefuehrt werden.
(3) Einem einzeln gehaltenen Hund ist taeglich mehrmals die Moeglichkeit zum laenger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewaehren, um das Gemein- schaftsbeduerfnis des Hundes zu befriedigen.
(4) Ein Welpe darf erst im Alter von ueber acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Trennung nach tieraerztlichem Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen vor Schmerzen, Leiden oder Schaeden erforderlich ist. Ist nach Satz 2 eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, sollen diese bis zu einem Alter von acht Wochen nicht voneinander getrennt werden.
§ 3
Anforderungen an die Betreuung
bei gewerbsmaeßigem Zuechten
Anforderungen an die Betreuung
bei gewerbsmaeßigem Zuechten
Wer gewerbsmaeßig mit Hunden zuechtet, muss sicherstellen, dass fuer jeweils bis zu zehn Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfuegung steht, die die dafuer notwendigen Kenntnisse und Faehigkeiten gegenueber der zustaendigen Behoerde nachgewiesen hat.
§ 4
Anforderungen an das Halten im Freien
Anforderungen an das Halten im Freien
(1) Wer einen Hund im Freien haelt, hat dafuer zu sorgen, dass dem Hund
1. eine Schutzhuette, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und
2. außerhalb der Schutzhuette ein witterungsgeschuetzter, schattiger Liegeplatz mit waermegedaemmtem Boden zur Verfuegung stehen. Waehrend der Taetigkeiten, fuer die ein Hund ausgebildet wurde oder wird, hat die Betreuungsperson dafuer zu sorgen, dass dem Hund waehrend der Ruhezeiten ein witterungsgeschuetzter und waermegedaemmter Liegeplatz zur Verfuegung steht.
(2) Die Schutzhuette muss aus waermedaemmendem und gesundheitsunschaedlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie muss so bemessen sein, dass der Hund
sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen und
2. den Innenraum mit seiner Koerperwaerme warm halten kann, sofern die Schutzhuette nicht beheizbar ist.
§ 5
Anforderungen an das Halten in Raeumen
Anforderungen an das Halten in Raeumen
(1) Ein Hund darf nur in Raeumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natuerlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Flaeche der Oeffnungen fuer das Tageslicht muss bei der Haltung in Raeumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsaetzlich mindestens ein Achtel der Bodenflaeche betragen. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Hund staendig ein Auslauf ins Freie zur Verfuegung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Raeume entsprechend dem natuerlichen Tag-Nacht- Rhythmus zusaetzlich zu beleuchten. In den Raeumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.
(2) Ein Hund darf in Raeumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenflaeche den Anforderungen des § 6 Abs. 2 entspricht.
(3) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Raeumen nur gehalten werden, wenn
1. diese mit einer Schutzhuette nach §4 Abs.2 oder einem trockenen Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Luftzug und Kaelte bietet, ausgestattet sind und
2. ausserhalb der Schutzhuette nach Nummer 1 ein waermegedaemmter Liegebereich zur Verfuegung steht.
§ 6
Anforderungen an die Zwingerhaltung
Anforderungen an die Zwingerhaltung
(1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen nach den Absaetzen 2 bis 4 entspricht. (2) in einem Zwinger muss 1 dem Hund entsprechend seiner Widerristhoehe folgende uneingeschraenkt benutzbare Bodenflaeche zur Verfuegung stehen, wobei die Laenge jeder Seite mindestens der doppelten Koerperlaenge des Hundes entsprechen muss und keine Seite kuerzer als zwei Meter sein darf:
2. für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund sowie fuer jede Huendin mit Welpen zusaetzlich, die Haelfte der fuer einen Hund nach Nummer 1 vorgeschriebenen Bodenflaeche zur Verfuegung stehen, 3. die Hoehe der Einfriedung so bemessen sein, dass der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten die obere Begrenzung nicht erreicht.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 muss fuer einen Hund, der regelmaessig an mindestens fuenf Tagen in der Woche den ueberwiegenden Teil des Tages ausserhalb des Zwingers verbringt, die uneingeschraenkt benutzbare Zwingerflaeche mindestens sechs Quadratmeter betragen.
(3) Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschaedlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht ueberwinden und sich nicht daran verletzen kann. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder, Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist. Trennvorrichtungen muessen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig beissen koennen. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach aussen ermoeglichen. Befindet sich der Zwinger in einem Gebaeude, muss fuer den Hund der freie Blick aus dem Gebaeude heraus gewaehrleistet sein.
(4) In einem Zwinger duerfen bis zu einer Hoehe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine Strom fuehrenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Beruehrung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sein.
(5) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstueck einzeln in Zwingern gehalten, so sollen die Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben.
(6) Hunde duerfen in einem Zwinger nicht angebunden gehalten werden.
§ 7
Anforderungen an die Anbindehaltung
Anforderungen an die Anbindehaltung
(1) Ein Hund darf in Anbindehaltung nur gehalten werden, wenn die Anforderungen der Absaetze 2 bis 5 erfuellt sind.
(2) Die Anbindung muss
1. an einer Laufvorichtung, die mindestens sechs Meter lang ist, frei gleiten koennen,
2. so bemessen sein, dass sie dem Hund einen seitlichen Bewegungsspielraum von mindestens fuenf Metern bietet,
3. so angebracht sein, dass der Hund ungehindert seine
Schutzhuette aufsuchen, liegen und sich umdrehen kann.
(3) Im Laufbereich duerfen keine Gegenstaende vorhanden sein, die die Bewegungen des Hundes behindern oder zu Verletzungen fuehren koennen. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist.
(4) Es duerfen nur breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbaender verwendet werden, die so beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen oder zu Verletzungen fuehren koennen.
(5) Es darf nur eine Anbindung verwendet werden, die gegen ein Aufdrehen gesichert ist. Das Anbindematerial muss von geringem Eigengewicht und so beschaffen sein, dass sich der Hund nicht verletzen kann.
(6) Bei Begleitung einer Betreuungsperson waehrend der Taetigkeiten, fuer die der Hund ausgebildet wurde oder wird. kann er abweichend von Absatz 1 nach Massgabe der Absaetze 4 und 5 an einer mindestens drei Meter langen Anbindung angebunden werden.
(7) Die Anbindehaltung ist verboten bei
1. einem Hund bis zu einem Alter von zwoelf Monaten,
2. einer tragenden Huendin im letzten Drittel der Traechtigkeit,
3. einer saeugenden Huendin,
4. einem kranken Hund, wenn ihm dadurch Schmerzen,
Leiden oder Schaeden zugefuegt wuerden.
§ 8
Fuetterung und Pflege
Fuetterung und Pflege
(1) Die Betreuungsperson hat dafuer zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewoehnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualitaet zur Verfuegung steht. Sie hat den Hund mit artgemaessem Futter in ausreichender Menge und Qualitaet zu versorgen.
(2) Die Betreuungsperson hat
1. den Hund unter Beruecksichtigung des der Rasse entsprechenden Bedarfs regelmaessig zu pflegen und fuer seine Gesundheit Sorge zu tragen;
2. die Unterbringung mindestens einmal taeglich und die Anbindevorrichtung mindestens zweimal taeglich zu ueberpruefen und Maengel unverzueglich abzustellen;
3. für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt;
4. den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist taeglich zu entfernen.
§ 9
Ausnahmen fuer das voruebergehende Halten
Ausnahmen fuer das voruebergehende Halten
Die zustaendige Behoerde kann von den Vorschriften dqs § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 fuer das voruebergehende Halten von Hunden in Einrich- tungen, die Fundhunde oder durch Behoerden eingezogene Hunde aufnehmen, befristete Ausnahmen zulassen, wenn sonst die weitere Aufnahme solcher Hunde gefeahrdet ist.
§ 10
Ausstellungsverbot
Es ist verboten, Hunde, bei denen Koerperteile, insbesondere Ohren oder Rute, zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale vollstaendig oder teilweise amputiert wurden, auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten. Das Ausstellungsverbot nach Satz 1 gilt nicht, sofern der Eingriff vor dem 1. September 2001 und in Uebereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des Eingriffs geltenden Fassung vorgenommen wurde.
Ausstellungsverbot
Es ist verboten, Hunde, bei denen Koerperteile, insbesondere Ohren oder Rute, zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale vollstaendig oder teilweise amputiert wurden, auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten. Das Ausstellungsverbot nach Satz 1 gilt nicht, sofern der Eingriff vor dem 1. September 2001 und in Uebereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des Eingriffs geltenden Fassung vorgenommen wurde.
§ 11
Aggressionssteigerung nach § 11 b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes
Aggressionssteigerung nach § 11 b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes
Eine Aggressionssteigerung im Sinne des § 11 b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes liegt bei Hunden vor, die ein übersteigertes Angriffs- und Kamptverhalten aufweisen, das durch artgemaesse Signale nicht hinreichend gesteuert wird. Das Verpaaren von Hunden mit anderen Caniden ist verboten. Bei Pitbull-Terriern, Staffordshire Bullterriern, American Staffordshire Terriern und Bullterriern sowie Kreuzungen mit diesen Tieren ist vom Vorliegen einer derartigen Aggressionssteigerung auszugehen.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 einen Welpen vom Muttertier trennt,
2. entgegen § 3 nicht sicherstellt, dass für jeweils bis zu zehn Zuchthunde und ihre Welpen eine dort genannte Betreuungsperson zur Verfuegung steht,
3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 nicht dafuer sorgt, dass dem Hund eine Schutzhuette oder ein Liegeplatz zur Verfuegung steht,
4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder 3, § 6 Abs. 1 oder 6 oder § 7 Abs. 1 oder 7 einen Hund haelt oder
5. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 einen Mangel nicht oder nicht rechtzeitig abstellt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 10 Satz 1 einen Hund ausstellt oder eine Ausstellung veranstaltet.
§ 13
Uebergangsvorschrift
Uebergangsvorschrift
(1) Fuer Zuechter, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes am 14. Mai 2001 haben, gilt § 3 ab dem 1. September 2002.
(2) Wer einen Hund am 14. Mai 2001 in einem Raum haelt, der nicht der Anforderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 entspricht, muss das Einhalten dieser Anforderung spaetestens bis zum 1. September 2004 sicherstellen.
(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 Satz 5 sowie Abs. 5 duerfen Hunde noch bis zum 31. August 2004 in Zwingern gehalten werden, die am 31. August 2001 bereits in Benutzung genommen worden sind und die die Anforderungen des § 4 Abs. 2 der Verordnung ueber das Halten Von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. 1 S. 1265), geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. 1 S. 1309), erfuellen.
(4) Abweichend von § 10 Satz 1 duerfen Hunde noch bis zum 1. Mai 2002 ausgestellt werden.
§ 14 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6: Juni 1974 (BGBl. 1 S. 1265), geaendert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. 1 S. 1309), ausser Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. Mai 2001
Die Bundesministerin fuer Verbraucherschutz,
Ernaehrung und Landwirtschaft
Ernaehrung und Landwirtschaft
Renate Kuenast