Keine Sonderregelung für Hobbyzüchter

Was aber, wenn der Hund bei einem Hobbyzüchter oder einer Privatperson gekauft wurde?

In diesen Fällen kann durch Vertrag (s.o.) eine Sachmängelhaftung ausgeschlossen werden.

„Findige“ Züchter versuchen nun, sich bei Schadensfällen darauf zu berufen, dass sie Hobbyzüchter seien, um so das Gewährleistungsrecht zu umgehen. Dem hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer neuen Entscheidung vom 29. 3. 2006 einen Riegel vorgeschoben und bestimmt:

Wer den Verkauf plant und mit Wiederholungsabsicht auftritt, handelt unternehmerisch. Dabei ist die Absicht, einen Gewinn zu erzielen, für die Definition des Unternehmers nicht erforderlich.

Das bedeutet, dass in der Regel auch alle Hobbyzüchterinnen und Hobbyzüchter beim Verkauf ihrer Tiere stets als Unternehmer handeln.

Ist aber ein Züchter, der nur gelegentlich züchtet, als Unternehmer einzustufen?

Hier werden wir mit Sicherheit in Zukunft noch mit weiteren Gerichtsurteilen rechnen können, die genauer definieren, ab wann ein Züchter ein Unternehmer ist. Die Grenzen werden vermutlich durch den Umfang des Zuchtbetriebes (Zahl der Zuchthündinnen, Zahl der Würfe) gezogen werden.

Züchter Siegfried Schlaumeier hat vermehrte Beschwerden über seine Tiere erhalten und will das Gesetz austricksen, um die Gewährleistungsansprüche zu umgehen: Beim nächsten Welpenwurf verkauft er die Kleinen zunächst an seine Ehefrau, die keine Züchterin sondern nur eine Privatperson ist. Sibylle Schlaumeier tritt nun beim Hundeverkauf als (private) Besitzerin auf und verkauft die Welpen an einen Käufer.
Aber die Schlaumeiers waren nicht schlau genug, denn dieses Geschäft wird vom Gesetzgeber als
„Umgehungsgeschäft“ betrachtet, und Sibylle Schlaumeier wird ebenfalls als Unternehmerin angesehen.

Auch in diesem Fall liegt also ein „Verbrauchsgüterkauf“ vor, für den besonders strenge Sondervorschriften gelten.

Von gewerblichem Züchter an Privat

Verschärfte Gewährleistungsregelungen treten ein, wenn es sich beim Hundekauf um einen „Verbrauchsgüterkauf“ handelt, das heißt, wenn der Käufer ein Verbraucher, also eine Privatperson ist und der Verkäufer ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
Die Unterscheidung zwischen einem „allgemeinen“ und einem „Verbrauchsgüterkauf“ ist besonders wichtig, weil beim Verbrauchsgüterkauf nur in sehr engen Grenzen vom Schutz des Käufers abgewichen werden kann. Dass unter den Begriff des „Unternehmers“ alle jene Züchter fallen, die ihre Tiere planmäßig und regelmäßig verkaufen, liegt auf der Hand. Wer bei einem solchen Züchter einen Hund kauft, kann sich also bei einem Mangel auf ein gesetzliches Gewährleistungsrecht berufen.

Ehemaliger Zuchtobmann amtierender Zuchtrichter & Körmeister (LG.: BADEN - PFALZ - SAAR) Förderer von Massenzüchtung ???

VDH - Hundeführerschein - Prüfer


(AUSBILDER ZUM HUNDEHALTER • SCHAUTRAINER)
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seit gepr. RTHF (1967)


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