Keine Hundesteuer für Welpen
Gericht verwirft Steuerbescheid von Ortsgemeinde
Ein Hundebesitzer, der seine Tiere ausschließlich zu gewerblichen Zwecken hält, muss keine örtliche Hundesteuer bezahlen. Das entschied das Verwaltungsgericht Trier in einem veröffentlichten Urteil.
Es gab damit einer Hundezüchterin Recht, die gegen einen Steuerbescheid einer Ortsgemeinde im Kreis Vulkaneifel geklagt hatte. Zur Urteilsbegründung hieß es örtliche Aufwandssteuer dürfe die Hundesteuer nur bei einer Hundehaltung aus Liebhaberei erhoben werden. Ein Aufwand, der dafür erbracht werde, einen gewerblichen Ertrag zu erzielen, dürfe hingegen nicht besteuert werden.
Maßgeblich für die Abgrenzung der gewerblichen Hundehaltung von der Haltung aus Liebhaberei sei der erwerbswirtschaftliche Zweck der Haltung und die Absicht, Gewinn zu erzielen. Dies sahen die Richter im Falle der Klägerin als gegeben an, da sie gezüchtet Welpen verkaufte.
Zudem sei von Bedeutung, dass die Hundezucht beim Finanzamt Daun gemeldet sei, wo die positiven und negativen Einkünfte als gewerb1iche Einkünfte behandelt würden. Diese Umstände sprächen insgesamt für die Annahme eines Gewerbebetriebes, so das Verwaltungsgericht. Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung eingelegt werden (Aktz.: 2K976/07.TR).
