Gewerbsmäßige Hundezucht ist erlaubnispflichtig

Wer gewerbsmäßig Hunde züchten oder mit Hunden handeln will, bedarf der Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes. Dies ist so im § 11 Tierschutzgesetz geregelt. Das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit ist damit im Rahmen des Tierschutzgesetzes gleichbedeutend mit dem Begriff des gewerblichen Handels im Sinne des Gewerberechts. Ein Gewerbebetrieb braucht dabei nicht vorliegen. Ein gewerbsmäßiges Züchten liegt deshalb in aller Regel bereits dann vor, wenn mehr als drei Zuchthündinnen gehalten werden. Für eine Gewerbsmäßigkeit spricht auch, wenn ein wechselnder großer Hundebestand vorliegt und/oder zahlreiche Verkaufsanzeigen geschaltet werden. Treffen diese Merkmale zu, bedarf der Hundebesitzer der Genehmigung nach § 11 Tierschutzgesetz. Ohne diese Genehmigung ist die Veterinärbehörde verpflichtet, die Hundezucht und den Hundehandel zu untersagen.
Verwaltungsgericht Stuttgart
Az.: 4 K 5551/98

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