Baurechtliche Nachbarklage gegen Hundehaltung
OVG: Keine Klagebefugnis für Inhaber eines Wohnrechts
Inhaber eines dinglich gesicherten Wohnrechts können nicht verlangen, dass die Bauaufsichtsbehörde gegen die Hundehaltung auf einem angrenzenden Nachbargrundstück einschreitet, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinlandpfalz.
Die Kläger besitzen ein lebenslanges, durch gesichertes Wohnrecht an einer Wohnung in einem im Raum Diez gelegenes Mehrfamilienhaus. Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich. Das Gebiet ist als allgemeines Wohngebiet einzustufen. Auf dem angrenzenden Wohngrundstück hält der Nachbar seit 1997 fünf Huskies und einen Mischlingshund, für die er im rückwärtigen Bereich des Anwesens einen Zwinger vorhält. Im November 2002 beantragen die Kläger bei der Bauaufsichtsbehörde, dem Nachbarn die Hundehaltung wegen erheblicher Lärm- und Geruchsbelästigungen zu untersagen. Dieses Begehren lehnte die Bauaufsichtsbehörde ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Koblenz ab. Die Kläger hätten ihr nachbarrechtliches Abwehrrecht verwirkt. Sie hätten erkennen können, dass bei der Haltung von Hunden über Jahre hinweg eine vertiefte emotionale Beziehung zwischen Mensch und Tier entstehe und deswegen mit der Beanstandung der Hundehaltung nicht fünf Jahre warten dürfen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte jetzt zwar dieses Urteil im Ergebnis, schloss sich aber der erstinstanzlichen Begründung nicht an.
Hundehalter könnten sich gegen einen klagenden Nachbarn nicht auf emotionale Beziehungen zu ihren Tieren berufen, stellten die Richter klar. Die Klage habe dennoch keinen Erfolg. Die Kläger seien als Inhaber eines lebenslangen Wohnrechts schon nicht klagebefugt. Nur Grundstückseigentümer und die ihnen gleichgestellten Erbbauberechtigten und Nießbraucher könnten sich auf ein auf das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gestütztes öffentlichrechtliches Abwehrrecht berufen. Denn die bauplanungsrechtlichen Vorschriften seien grundstück- und nicht personenbezogen. Die Kläger könnten dagegen ihre Rechtsposition nur gegenüber dem Eigentümer des von ihnen bewohnten Grundstücks geltend machen. Ungeachtet dessen habe die vorgenommene Ortsbesichtigung ergeben, dass die gegenwärtige Hundehaltung nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarn führe.
gegen sein Urteil nicht zu.
Urteil vom 21. 07. 2005
Az.: 1 A 10305/05.OVG
