Aufwandserstattung als Vorstand und wie es der Bundesgerichtshof sieht
Ist der Verein gemeinnützig?
Und steht in der Satzung, dass der Vorstand ehrenamtlich arbeitet? Dann können Sie sich auch keine Entschädigung für die von Ihnen als Vorstandsmitglied aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft „gönnen“ (Beschluss vom 3.12.2007, Az II ZR 22/07).
Begründung:
Ist in der Satzung des Vereins keine Bezahlung für die Vorstandsarbeit vorgesehen, greift automatisch § 27 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dieser Paragraf verweist darauf, dass in solchen Fällen die Regelungen der Paragrafen 662 bis 670 BGB greifen.
Vereinfacht ausgedrückt:
Sie führen Ihren Auftrag (nämlich das Vorstandsamt) unentgeltlich aus (§ 662 BGB) und haben lediglich einen Anspruch auf Ersatz der Ihnen tatsächlich entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB). Und „Aufwendungen“ in diesem Sinne sind nach Meinung des Bundesgerichtshofs eben nicht Ihre Arbeitszeit und Arbeitskraft, sondern echte Aufwendungen, die Ihnen dadurch entstehen, dass Sie Ihrem Auftrag, also der Vorstandsarbeit nachgehen. Also Telefon- und Reisekosten usw.
Achtung:
Diese Kosten müssen dann aber auch tatsächlich entstanden sein – und Sie müssen sich im „angemessenen Rahmen“ bewegen. So der Bundesgerichtshof in einem früheren Urteil mit dem Aktenzeichen Az. II ZR 53/87.
Im „angemessenen Rahmen“ heißt:
Wenn Sie für Ihren 50 Mitglieder umfassenden Geselligkeitsverein am „International Trink Stammtisch“ auf Hawaii teilnehmen, wird eine Kostenerstattung hierfür vom Vereinsfinanzamt mehr als kritisch hinterfragt. Reisen Sie dagegen zur Verbandstagung des Verbandes, bei dem der Verein Mitglied ist und übernachten im (3-Sterne), bewegen sich die Kosten im Rahmen!
Achtung: Auch Pauschalen sind betroffen!
Nach jetzigem Rechtsstand gilt diese strenge Ausregelung auch für die Ehrenamtspauschale. Auch hier muss also erst eine Satzungsregelung her (oder ein Beschluss der Mitgliederversammlung, falls Zahlungen nicht generell in der Satzung ausgeschlossen sind!).
